Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeines
Die nachstehenden Bedingungen gelten für die vereinbarten Leistungen einschließlich Beratungsleistungen, Auskünfte, Lieferungen und ähnliches sowie für die im Rahmen der Auftragsdurchführung erbrachte Nebenleistungen und sonstige Nebenpflichten.

Etwaige Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden auch dann nicht Vertragsbestandteil, wenn ihnen das Flemming Ing.-Büro für Kältetechnik nicht ausdrücklich widerspricht.

Angebote
Bis zum endgültigen Vertragsabschluss bzw. bis zur schriftlichen Auftragsbestätigung sind die Angebote das Flemming Ing.-Büro für Kältetechnik, insbesondere hinsichtlich Umfang, Ausführung, Preise und Fristen, freibleibend und nicht bindend.

Leistungsumfang
Für den Umfang der Leistungen ist nur eine von beiden Seiten abgegebene übereinstimmende Erklärung maßgebend. Liegt eine solche nicht vor, so ist die schriftliche Auftragsbestätigung des Flemming Ing.-Büro für Kältetechnik, oder falls eine solche nicht erfolgt ist, der schriftliche Auftrag des Auftraggebers maßgebend.

Mit der Durchführung der Tätigkeiten wird nicht gleichzeitig Gewähr für die Ordnungsmäßigkeit (einwandfreie Beschaffen-heit) und Funktionsfähigkeit weder begutachteter oder geprüfter Teile noch der Gesamtanlage übernommen; insbesondere wird keine Verantwortung für Konstruktion, Materialauswahl und Bau untersuchter Anlagen übernommen, soweit diese Fragen nicht ausdrücklich Gegenstand des Auftrages sind.

Leistungsfristen/-termine
Leistungsfristen und Termine beruhen auf Schätzungen des Arbeitsumfanges aufgrund der Angaben des Auftraggebers. Sie sind nur dann verbindlich, wenn sie vom Flemming Ing.-Büro für Kältetechnik schriftlich als verbindlich bestätigt werden.

Mitwirkung
Der Auftraggeber gewährleistet, dass alle erforderlichen Mitwirkungshandlungen seinerseits, seiner Erfüllungsgehilfen oder Dritter rechtzeitig und für das Flemming Ing.-Büro für Kältetechnik kostenlos erbracht werden.

Die für die Durchführung der Leistungen notwendigen Konstruktionsunterlagen, Hilfsstoffe, Hilfskräfte usw. sind kostenlos zur Verfügung zu stellen. Im Übrigen müssen die Mitwirkungshandlungen des Auftraggebers den jeweils gültigen Rechtsvorschriften, Normen, Sicherheitsbestimmungen und Unfallverhütungsvorschriften entsprechen.

Der Auftraggeber trägt jeglichen Mehraufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge verspäteter, unrichtiger oder lückenhafter Angaben oder nicht ordnungsgemäßer Mitwirkungshandlungen wiederholt werden müssen oder sich verzögern. Das Flemming Ing.-Büro für Kältetechnik ist auch bei Vereinbarungen eines Fest- und Höchstpreises berechtigt, diesen Mehraufwand zusätzlich abzurechnen.

Vertraulichkeit
Das Flemming Ing.-Büro für Kältetechnik und ihre Mitarbeiter sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen durch den Auftrag zur Kenntnis gelangten Tatsachen verpflichtet.

Von schriftlichen Unterlagen, Zeichnungen, Pläne usw., die der Berliner Prüfgesellschaft zur Einsicht überlassen wurden und die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, dürfen Abschriften (Ablichtungen) für die Akten des Flemming Ing.-Büros für Kältetechnik erstellt werden.

Urheberrechte
Alle Urheberrechte und Miturheberrechte an den vom Flemming Ing.-Büro für Kältetechnik erstellten Gutachten, Prüfungsergebnissen, Berechnungen, Darstellungen usw. verbleiben beim Flemming Ing.-Büro für Kältetechnik.

Der Auftraggeber darf im Rahmen des Auftrages gefertigte Gutachten, Prüfungsergebnisse, Berechnungen, Darstellungen usw. nur für den Zweck verwendet werden, für den sie vereinbarungsgemäß bestimmt sind.

Leistungsabrechnung
Ist bei der Erteilung des Auftrages der Leistungsumfang nicht schriftlich festgelegt, erfolgt die Abrechnung nach Aufwand. Ist kein Entgelt schriftlich vereinbart, erfolgt die Abrechnung nach der zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigen Preisliste des Flemming Ing.-Büros für Kältetechnik.

Die Abrechnung der Leistungen erfolgt bei einmaligen Prüfungen wöchentlich und bei Aufträgen im Regelfall monatlich nach Leistungsfortschritt.

Erstreckt sich die Durchführung eines Auftrages über mehr als einen Monat und betragen der Auftragswert oder der vereinbarte Festpreis mehr als 2.500 Euro, so kann das Flemming Ing.-Büro für Kältetechnik Anzahlungen oder Ratenzahlungen verlangen.

Zahlungsbedingungen
Alle Rechnungsbeiträge sind ohne Abzug nach rechnungserhalt zur Zahlung fällig. Skonti werden nicht gewährt.

Gegen Forderungen des Flemming Ing.-Büro für Kältetechnik kann nur mit rechtskräftig festgestellten oder unbestrittenen Forderungen aufgerechnet werden.

Die Zahlungen sind unter Angabe der Rechnungs- und Kundennummer auf das Bankkonto des Flemming Ing.-Büro für Kältetechnik, das auf der Rechnung angegeben ist, zu leisten.

Beanstandungen der Rechnungen des Flemming Ing.-Büro für Kältetechnik sind innerhalb von 2 Wochen nach Empfang der Rechnung schriftlich geltend zu machen.

Abnahme
Die Parteien gehen davon aus, dass die Leistungen des Flemming Ing.-Büro für Kältetechnik grundsätzlich einer Abnahme nicht zugänglich sind und somit die Vollendung des Werkes an die Stelle einer Abnahme tritt.

Sollte im Einzelfall eine Abnahme erforderlich sein, kann das Flemming Ing.-Büro für Kältetechnik jeden in sich abgeschlossenen Teil der Leistung des Auftrages als Teilleistungen vorlegen.
Der Auftraggeber ist zur unverzüglichen Abnahme verpflichtet. Kommt der Auftraggeber seiner Abnahmeverpflichtung nicht unverzüglich nach, so gilt die Abnahme vier Kalenderwochen nach Leistungserbringung als erfolgt, wenn das Flemming Ing.-Büro für Kältetechnik den Auftraggeber bei Leistungserbringung besonders auf die vorgenannte Frist hinweist.

Haftung
(1). Das Flemming Ing.-Büro für Kältetechnik haftet im Rahmen der gesetzlichen Haftungstatbestände nur bei vorsätzlichen oder grob fahrlässigen verhalten des Flemming Ing.-Büro für Kältetechnik, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.

(2) Der Haftungsausschluss nach Ziffer (1) gilt nicht bei der Verletzung von leben, Körper und Gesundheit.
(3) Der Haftungsausschluss nach Ziffer (1) gilt ebenfalls nicht, soweit eine vertragswesentliche Pflicht fahrlässig verletzt
wird. In diesem Fall ist die Haftung des Flemming Ing.-Büro für Kältetechnik auf einen voraussehbaren Schaden von
höchstens 2,5 Mio. Euro je Schadensereignis begrenzt.

Die Haftungsbeschränkungen zugunsten des Flemming Ing.-Büro für Kältetechnik wirkt in gleicher Weise auch zugunsten ihrer Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen, leitenden Angestellten und Organe.

Das Flemming Ing.-Büro für Kältetechnik haftet nicht für Arbeitskräfte, die der Auftraggeber anlässlich der Prüfung der Überwachung einer von ihm betriebenen Anlage oder Einrichtung des Flemming Ing.-Büro für Kältetechnik zur Unterstützung bereitstellt, es sei denn, die bereitgestellten Arbeitskräfte sind als Erfüllungsgehilfen des das Flemming Ing.-Büros für Kältetechnik anzusehen. Soweit das Flemming Ing.-Büro für Kältetechnik nicht nach dem vorhergehenden Satz für bereitgestellte Arbeitskräfte haftet, hat der Auftraggeber das Flemming Ing.-Büro für Kältetechnik von etwaigen Ansprüchen Dritter freizustellen.

Die Verjährung von Schadensersatzansprüchen richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften.

Sonstiges
Über das Vertragsverhältnis entscheidet das deutsche Recht.

Soweit die Voraussetzungen nach § 38 der ZPO vorliegen, ist Gerichtsstand der Sitz des Flemming Ing.-Büro für Kältetechnik in Berlin.

Erfüllungsort ist der Ort, an dem die vereinbarten Leistungen zu erbringen sind, im Übrigen der Sitz des Flemming Ing.-Büro für Kältetechnik.

Mündliche Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung. Vertragsänderungen und Ergänzungen einschließlich einer Änderung dieser Schriftformklausel bedürfen ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

Der Auftraggeber ist damit einverstanden, dass das Flemming Ing.-Büro für Kältetechnik personengebundene Daten im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes für eigene Zwecke speichert und verarbeitet.

Sollten Bestimmungen dieses Vertrages oder eine künftige in ihm aufgenommene Bestimmung ganz oder teilweise nicht rechtswirksam oder nicht durchführbar sein oder ihre Rechtswirksamkeit oder Durchführbarkeit später verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen diese Vertrages nicht berührt werden. Das gleiche gilt, soweit sich herausstellen sollte, dass der Vertrag eine Regelungslücke enthält. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen oder zur Ausfüllung der Lücke sind die Parteien verpflichtet, eine angemessene Regelung zu vereinbaren, die soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck des Vertrages gewollt hätten, sofern sie bei Abschluss dieses Vertrages oder bei der späteren Aufnahme einer Bestimmung den Punkt bedacht hätten.